Allgemeine Geschäftsbedingungen

Zur Nutzung der Einrichtung

1. VERTRAGSSCHLUSS
1.1. Leistungsumfang
Das Studio gewährt dem Mitglied während der Öffnungszeiten, die durch Aushang im Studio bekannt gegeben sind,
gegen das vereinbarte Entgelt die in der Mitgliedschaftsvereinbarung festgelegten Leistungen. Die Nutzung der Einrichtungen
des Studios ist nur mit gültiger Mitgliedschaft gestattet.
1.2. Zusätzliche Leistungen
Für zusätzlich angebotene Produkte und Leistungen werden bei Inanspruchnahme separate Kosten vom Studio erhoben.
1.3. Jugendliche
Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind verpflichtet, dem Studio auf Verlangen das Bestehen
einer Haftpflichtversicherung nachzuweisen.

2. ZUTRITTSMEDIUM
2.1. Zugangsberechtigung zum Studio
Das Mitglied erhält bei Abschluss einer Mitgliedschaft ein Zutrittsmedium (Mitgliedskarte oder Mitgliedsarmband),
welches ihm den Zutritt zum Studio ermöglicht. Ohne Mitführung des Zutrittsmediums darf das Studio dem Mitglied
den Zutritt zum Studio sowie die Nutzung von gebuchten Zusatzleistungen verweigern, sofern sich das Mitglied nicht
anderweitig ausweisen und nachvollzogen werden kann, dass eine gültige Mitgliedschaft besteht.
2.2. Erstausstellungsgebühr
Für die erstmalige Ausstellung des Zutrittsmediums wird eine Gebühr von EUR 19,90 erhoben.
2.3. Umgang mit dem Zutrittsmedium
Das Mitglied ist verpflichtet, für die sichere Verwahrung seines Zutrittsmediums zu sorgen und im Falle eines Verlustes
des Zutrittsmediums den Verlust unverzüglich im Studio zu melden. Nach Meldung des Verlusts wird eine etwaige Zahlungsfunktion
des Zutrittsmediums gesperrt.
2.4. Unübertragbarkeit der Mitgliedschaftsrechte
Die Mitgliedschaft im Studio ist höchstpersönlich und kann nicht übertragen werden. Das Mitglied verpflichtet sich, das
ihm ausgehändigte Zutrittsmedium nur persönlich zu verwenden und nicht Dritten zu überlassen. Handelt das Mitglied
dieser Vorgabe zuwider, d. h. überlässt es das Zutrittsmedium wissentlich und willentlich einem Dritten zur Zutrittsgewährung,
kann das Studio von dem Mitglied für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe eines
Betrags von EUR 50,00 beanspruchen, ohne dass es eines Schadensnachweises bedarf. Die Geltendmachung weiterer
Rechte aus einem dahingehenden Verstoß, insbesondere die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens sowie
eine außerordentliche Beendigung der Mitgliedschaft, bleiben hiervon unberührt. Einer vorherigen Abmahnung bedarf
es nicht. Dem Mitglied bleibt nachgelassen nachzuweisen, dass dem Studio kein oder ein wesentlich geringerer Schaden
entstanden ist.
2.5. Neuausstellung des Zutrittsmediums
Für jede Neuausstellung des Zutrittsmediums, die aufgrund eines schuldhaften Verlustes oder einer schuldhaften Beschädigung
des Zutrittsmediums durch das Mitglied erforderlich wird, ist eine Aktivierungsgebühr von EUR 19,90 fällig.
Dem Mitglied bleibt nachgelassen nachzuweisen, dass dem Studio durch eine Neuausstellung kein oder ein geringerer
Schaden entstanden ist.
2.6. Bargeldlose Zahlung mit dem Zutrittsmedium
Das Studio ist berechtigt, einen bargeldlosen Zahlungsverkehr für alle Produkte und Leistungen einzuführen, die das Studio
zusätzlich zu den vertraglich vereinbarten Leistungen anbietet. Macht das Studio von dieser Möglichkeit Gebrauch,
können angebotene Produkte und Zusatzleistungen vom Mitglied ausschließlich bargeldlos über das Zutrittsmedium in
Anspruch genommen werden. Das Studio kann den Höchstbetrag des Guthabens, die Höhe der einzelnen Aufladungen
sowie das Verfahren der Zahlungsmöglichkeiten festlegen. Während der Laufzeit des Vertrages kann das Mitglied
jederzeit den dem Zutrittsmedium gutgeschriebenen Betrag auf sein Girokonto zurückbuchen lassen. Ein Anspruch des
Mitglieds auf Teilrückzahlungen oder Auszahlung des Guthabens in bar besteht nicht. Ein bei Vertragsende vorhandenes
Guthaben auf dem Zutrittsmedium wird auf das Girokonto des Mitglieds zurückgebucht, es sei denn, es bestehen zu
diesem Zeitpunkt Zahlungsrückstände aus dem Vertragsverhältnis. In diesem Fall ist das Studio berechtigt, das Restguthaben
bis zur Höhe der Zahlungsrückstände im Wege der Aufrechnung zu vereinnahmen und ein danach verbleibendes
Restguthaben zurückzubuchen.

3. STUDIONUTZUNG
3.1. Hausordnung
Bei Nutzung des Studios unterliegt das Mitglied der dortigen Hausordnung. Die Hausordnung enthält insbesondere
Regelungen zur zulässigen Nutzung der Geräte sowie des Studios und zur Wahrung der Rechte anderer Mitglieder. Das
Personal ist befugt, soweit dies zur Aufrechterhaltung eines geordneten Betriebes des Studios, der Ordnung und Sicherheit
oder Einhaltung der Hausordnung nötig ist, im Einzelfall Weisungen zu erteilen. Das Mitglied hat den Weisungen
Folge zu leisten.
3.2. Nutzung der Spinde
Im Studio werden verschließbare Spinde zur Verfügung gestellt. Von Seiten des Studios werden keinerlei Bewachung
und Sorgfaltspflichten für in die Spinde eingebrachte Gegenstände übernommen. Die Spinde dürfen vom Mitglied nur
während seiner Anwesenheit im Studio genutzt werden. Das Studio ist berechtigt belegte Spinde zu öffnen und auszuräumen,
wenn diese auch außerhalb der Anwesenheitszeiten verwendet werden. Das Studio bewahrt ausgeräumte und
sonstige im Studio gefundene Sachen (nachfolgend „Fundsachen“) für drei Monate auf. Kann das Studio eine Fundsache
einem Mitglied zuordnen, wird es das Mitglied über den Fund nach Ablauf der dreimonatigen Aufbewahrung informieren.
Lassen sich Fundsachen keinem Mitglied zuordnen oder holt ein über den Fund seiner Sachen informiertes Mitglied
diese für weitere drei Monate nicht im Studio ab, ist das Studio berechtigt, die Fundsachen der zuständigen Fundbehörde
zu übergeben oder für den Fall, dass die zuständige Fundbehörde die Fundsachen nicht annimmt, diese anderweitig
zu entsorgen. Die Haftung des Studios für den Umgang mit Fundsachen bestimmt sich nach Ziffer 8 dieser Bedingungen.
3.3. Nutzung von Kundenparkplätzen
Kundenparkplätze, die vom Studio zur Verfügung gestellt werden, dürfen vom Mitglied ausschließlich während seiner
Anwesenheit im Studio genutzt werden. Das Studio ist berechtigt, Parkkarten herauszugeben, die vom Mitglied kenntlich
im Fahrzeug auszulegen sind. Im Falle einer Belegung von Parkplätzen ohne Anwesenheit des Mitglieds im Studio sowie
bei fehlender Auslage einer Parkkarte im PKW ist das Studio zu einem kostenpflichtigen Abschleppen des PKW berechtigt.

4. PFLICHTEN DES MITGLIEDS
4.1. Begleitung
Das Mitbringen von Begleitpersonen, auch Kindern, ist nur mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung des Studios gestattet.
Eine Mitnahme von Tieren ist untersagt.
4.2. Verletzung von Verhaltenspflflichten
Das Mitglied ist verpflichtet, den Vorgaben der Hausordnung zu entsprechen und den ihm nach Maßgabe der vorliegenden
AGB obliegenden Verhaltenspflichten ordnungsgemäß nachzukommen. Verstößt das Mitglied wiederholt und trotz
Abmahnung gegen nebenvertragliche Pflichten aus der Mitgliedschaft, ist das Studio berechtigt, die Mitgliedschaftsvereinbarung
außerordentlich zu kündigen.
4.3. Änderung persönlicher Angaben
Änderungen vertragsrelevanter Daten wie Name, Adresse, Bankverbindung etc. hat das Mitglied dem Studio unverzüglich
mitzuteilen. Kosten, welche dem Studio dadurch entstehen, dass das Mitglied Änderungen der Daten nicht unverzüglich
mitteilt, sind vom Mitglied zu tragen.

5. MITGLIEDSBEITRÄGE UND ZAHLUNGSVERZUG
5.1. Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags
Die vereinbarten monatlichen Mitgliedsbeiträge sowie die Pauschalen für die Verwaltung und die Erstausstellung des
Zutrittsmediums (zusammen: „Gesamtpreis“) entstehen mit dem Abschluss der Mitgliedschaftsvereinbarung. Sofern mit
dem Mitglied vereinbart wird, dass der Gesamtpreis jährlich im Voraus zu erbringen ist, ist dieser binnen einer Frist von
sieben Tagen ab Vertragsunterzeichnung bzw. spätestens zwei Wochen nach Beginn des jeweiligen Folgejahres an das
Studio zu leisten. Ist keine jährliche Zahlung vereinbart, ist das Mitglied berechtigt, die monatlichen Mitgliedsbeiträge in
gleichen monatlichen Raten an das Studio zu erbringen. Die monatlichen Mitgliedsbeiträge sind dann jeweils im Voraus
am Monatsersten bzw. zum 15. eines jeden Monats für den jeweiligen Kalendermonat (Teilzahlungszeitraum) zu zahlen.
Die Pauschalen für die Verwaltung und die Erstausstellung des Zutrittsmediums sind in einem solchen Fall zugleich mit
dem ersten Monatsbeitrag an das Studio zu leisten.

5.2. Kosten bei Rückbuchungen

Wird dem Studio eine Einzugsermächtigung erteilt, sind das Mitglied sowie ein etwaiger abweichender Kontoinhaber

verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das benannte Girokonto zum Zeitpunkt der Abbuchung die erforderliche Deckung

aufweist. Ist eine Abbuchung fälliger Beträge nicht möglich, sind dadurch entstehende Kosten, namentlich dem Studio

entstehende Bankrücklastkosten, vom Mitglied zu tragen.

5.3. Zahlungsverzug

Das Studio behält sich im Falle eines Zahlungsverzugs das Recht vor, Mahnkosten und Verzugszinsen nach Maßgabe der

gesetzlichen Bestimmungen zu erheben und von einem vorübergehenden Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch zu

machen. Weiterhin hat das Mitglied im Verzugsfall die Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung zu tragen.

5.4. Gesamtfälligkeit

Wurde eine ratierliche Zahlung der Mitgliedsbeiträge vereinbart (Ziffer 5.1.) und gerät das Mitglied schuldhaft mit mindestens

drei monatlichen Mitgliedsbeiträgen in Verzug, werden der gesamte Mitgliedsbeitrag und alle Pauschalen bis

zum Ende der Laufzeit sofort zur Zahlung fällig. Gleiches gilt für den Fall der außerordentlichen Kündigung eines Mitgliedsvertrags

durch das Studio aus wichtigem Grund, insbesondere entsprechend Ziffer 4.2., 6.5. sowie 7.2.

5.5. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsverbot

Das Mitglied darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegen das Studio aufrechnen oder

ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Hiervon ausgenommen sind in einem Gegenseitigkeitsverhältnis stehende

Gegenforderungen des Mitglieds aus demselben Vertragsverhältnis.

6. DAUER DER MITGLIEDSCHAFT, VORABNUTZUNG, KÜNDIGUNG, STILLLEGUNG

6.1. Erstlaufzeit

Der Vertrag hat, sofern keine anderweitige Vereinbarung getroffen wird, eine Erstlaufzeit von 12 Monaten. Die Vertragslaufzeit

beginnt mit dem vereinbarten Mitgliedschaftsbeginn.

6.2. Vorabnutzung

Wünscht das Mitglied ein Training vor dem vereinbarten Mitgliedschaftsbeginn, gewährt das Studio dem Mitglied gegen

Zahlung eines Vorabnutzungsentgeltes bereits ab dem gewünschten Zeitpunkt die vertraglich vereinbarten Leistungen.

Die vereinbarte Vertragslaufzeit und der vereinbarte Mitgliedschaftsbeginn bleiben von der Vorabnutzung unberührt.

6.3. Vertragsverlängerung

Wird der Mitgliedsvertrag von dem Mitglied oder dem Studio nicht unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens

einem Monat vor dem Ende der Erstlaufzeit gekündigt, verlängert sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit.

6.4. Ordentliche Kündigung nach Vertragsverlängerung

Im Falle einer Verlängerung des Vertrags nach Ablauf der Erstlaufzeit (Ziffer 6.3.) kann die Mitgliedschaft unter Einhaltung

einer Frist von mindestens einem Monat von beiden Seiten ordentlich gekündigt werden.

6.5. Außerordentliche Kündigung

Der Mitgliedsvertrag kann von beiden Vertragspartnern aus wichtigem Grund vorzeitig beendet werden. Ein Wechsel des

Wohnortes des Mitglieds begründet kein außerordentliches Kündigungsrecht.

6.6. Stilllegung der Mitgliedschaft

Anstelle einer außerordentlichen Kündigung kann der Mitgliedsvertrag für einen im Voraus zu bestimmendem Zeitraum

in gegenseitigem Einvernehmen ausgesetzt werden. Aussetzungszeiträume bleiben bei der vereinbarten Vertragslaufzeit

unberücksichtigt, d. h. die Laufzeit des Vertragsverhältnisses verlängert sich um den Aussetzungszeitraum.

6.7. Form

Kündigungen sind unter Angabe des Namens und der Mitgliedsnummer gegenüber dem Studio in Textform zu erklären.

Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit einer Kündigung ist der Zeitpunkt des Zugangs im Studio. Kündigungen, die den Erklärenden

nicht erkennen lassen, sind unwirksam.

7. VERBOTENE SUBSTANZEN IM STUDIO

7.1. Verbotene Substanzen

Im Studio ist es nicht gestattet zu rauchen sowie alkoholische Getränke oder Suchtgifte zu konsumieren. Ferner ist dem

Mitglied das Mitbringen verschreibungspflichtiger Arzneimittel, die nicht dem persönlichen und ärztlich verordneten

Gebrauch des Mitglieds dienen, und/oder sonstiger Mittel, welche die körperliche Leistungsfähigkeit des Mitgliedes

erhöhen sollen (z. B. Anabolika), in die Studios untersagt. In gleicher Weise ist es dem Mitglied untersagt, solche Mittel

entgeltlich oder unentgeltlich Dritten im Studio anzubieten, zu verschaffen, zu überlassen oder in sonstiger Weise

zugänglich zu machen.

7.2. Folgen eines Verstoßes

Handelt das Mitglied den Vorgaben der Ziffer 7.1. zuwider, d. h. konsumiert es wissentlich und willentlich verbotene Substanzen

im Studio oder gibt solche an Dritte weiter, kann das Studio von diesem eine Vertragsstrafe beanspruchen, ohne

dass es eines Schadensnachweises bedarf. Im Fall eines erstmaligen Verstoßes gegen Ziff. 7.1 beträgt die Vertragsstrafe

EUR 30,00, bei wiederholten Verstößen beträgt sie für jeden Fall einer Vertragsverletzung EUR 60,00. Die Geltendmachung

weiterer Rechte aus einem dahingehenden Verstoß, insbesondere die Geltendmachung eines weitergehenden

Schadens sowie eine außerordentliche Beendigung der Mitgliedschaft, bleiben hiervon unberührt. Einer vorherigen

Abmahnung bedarf es nicht. Dem Mitglied bleibt nachgelassen nachzuweisen, dass dem Studio kein oder ein wesentlich

geringerer Schaden entstanden ist.

8. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG

8.1 Haftungsbeschränkung

Eine Haftung für den Verlust oder eine Beschädigung mitgebrachter Kleidung, Wertgegenstände und Geld wird nicht

übernommen, es sei denn, der Verlust oder die Beschädigung ist auf ein dem Studio zurechenbares grob fahrlässiges

oder vorsätzliches Verhalten zurückzuführen. Eine Haftung des Studios für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.

Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie der Verletzung wesentlicher

Vertragspflichten, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Studios oder eines Erfüllungsgehilfen desselben

beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages

überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Zu den wesentlichen

Vertragspflichten zählt insbesondere die Gewährleistung der Nutzungsmöglichkeit der Trainingsgeräte während der

Öffnungszeiten des Studios sowie der Erhalt der Trainingsgeräte in einem ordnungsgemäßen Zustand.

8.2 Höhe der Haftung bei Verletzung wesentlicher Vertragspflflichten

Im Fall der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten im Sinne von Ziff. 8.1 haftet das Studio nur für den bei Vertragsschluss

vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Dies gilt nicht, wenn

1.es sich um einen Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt;

2.der Schaden auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruht.

9. FORDERUNGSABTRETUNG; ZUSTIMMUNG ZUR WEITERGABE DER PERSONENBEZOGENEN DATEN

9.1. Forderungsabtretung

Das Studio ist berechtigt, seine Forderungen aus diesem Mitgliedsvertrag an den in der Mitgliedschaftsvereinbarung unter

der Erteilung des SEPA Lastschriftmandats bezeichneten externen Dienstleister abzutreten und den Forderungseinzug

auf den betreffenden Dienstleister zu übertragen.

9.2. Zustimmung zur Weitergabe personenbezogener Daten

Das Mitglied erklärt hiermit sein Einverständnis mit der Weitergabe seiner personenbezogenen Daten (Name; Adresse;

Geburtsdatum; Beginn, Laufzeit, Beitragszahlungszyklus und Kündigungsstatus des Mitgliedsvertrages; Forderungshöhe;

IBAN, BIC und Kontoinhaber zum Bankkonto, von dem der Lastschrifteinzug durchgeführt wird) zum Zwecke des Einzugs

der sich aus dem Mitgliedsvertrag ergebenden Forderungen durch den in der Mitgliedschaftsvereinbarung unter der

Erteilung des SEPA Lastschriftmandats bezeichneten externen Dienstleister.

10. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

10.1. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so lässt dies die Wirksamkeit

des Vertrages sowie dessen übrige Bestimmungen unberührt.

10.2. Teilnahme an Streitschlichtung

Das Studio ist zur Durchführung eines Streitbeilegungsverfahrens nach Maßgabe des VSBG nicht verpflichtet und nimmt

an entsprechenden Verfahren nicht teil.

 

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